Elternunterhalt: Kinder haften für ihre Eltern

Der demographische Wandel ist dank der Fortschritte in der Medizin deutlich spürbar. Alten- und Pflegeheime platzen aus allen Nähten und sind oft kostspielig. Wenn also die Eltern im Rentenalter der Unterstützung bedürfen, bzw. bereits im Alten- oder Pflegeheim leben, reicht das Einkommen bzw. das Vermögen der Eltern zur Deckung der Aufwendungen und Kosten nicht mehr aus. Tritt die Pflegeversicherung ebenfalls nicht ein, tritt der Sozialhilfeträger in Vorleistung und nimmt dann die Kinder hinsichtlich der verauslagten Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen in Regress. In der Regel wird dem Betroffenen ein Brief des Sozialhilfeträgers übermittelt mit der Aufforderung, die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Hierbei können indirekt auch Schwiegerkinder herangezogen werden. Da die Bescheide des Sozialamtes häufig fehlerhaft sind und die genaue Höhe des Unterhaltes immer einzelfallabhängig ist, ist eine anwaltliche Beratung zum frühestmöglichen Zeitpunkt sinnvoll, in jedem Fall bereits mit der Aufforderung des Sozialamtes, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, sinnvoll. Gerne beraten wir Sie zu Fragen des Elternunterhaltes. Hierbei beachten Sie bitte unbedingt, die im Bescheid des Sozialamtes gesetzten Fristen.